Ist die Verletzung oder gar Tötung einer Person auf die Verwendung eines Kraftfahrzeuges zurückzuführen, haftet der Lenker nicht nur nach Verschulden, sondern dessen Halter (in der Regel Zulassungsbesitzer, Firmeninhaber) nach einem Spezialgesetz (Eisenbahn- und Kraftfahrzeug - Haftpflichtgesetz) völlig verschuldensunabhängig für den entstandenen Schaden. Das bedeutet, dass der Fahrzeughalter selbst dann für den entstandenen Schaden aufzukommen hat, wenn ihm kein Verschulden trifft und er selbst am Unfall auch nicht beteiligt war.
Beispiel
Platzt also zB der Brems- oder Hydraulikschlauch am Firmen-LKW, weshalb es zur Kollision mit einem anderen Fahrzeug kommt oder zB der Kranarm deswegen beim Beladen einen Arbeiter verletzt, muss der Firmeninhaber – obwohl kein Verschulden seinerseits vorliegt – für die Reparaturkosten, Schmerzengeld, etc. aufkommen. Der LKW-Lenker haftet hingegen nur, wenn er ein Verschulden zu verantworten hat.
Die Schadenermittlungs-Assistance GmbH nimmt auch Deckungs- und Haftungsbeurteilungen vor.