Verdienstentgang ist jener Nachteil, den jemand durch zugefügten Schaden (Beschädigung des Kfz, Produktionsausfall, Verletzung) in seinem Vermögen erleidet. Darunter fällt nicht nur die Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit, sondern auch jene Tätigkeit, durch die der Geschädigte für sich selbst Vermögen (zB. Bau eines eigenen Hauses auf eigenem Grund) schafft. Auch Verdienstentgang aus „Pfuscharbeiten“ ist ersatzfähig!
Beispiel
Bei einem Verkehrsunfall wird ein Maurer verletzt, weshalb er sich mehrere Wochen hindurch im Krankenstand befindet. Wenngleich er vom Dienstgeber Entgeltfortzahlung und von der Gebietskrankenkasse Krankengeld erhält, verringert sich sein Einkommen um die ansonsten bezahlten Prämien und Zulagen. Daneben entgeht im Verdienst aus einem mit Kollegen übernommen Pfusch (Neubau eines Kellers für ein Eigenheim). Während der aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit resultierende Verdienstausfall durch Vorlage der Lohn- und Krankenkassenabrechnungen transparent nachzuweisen ist, existieren zum Pfuschereinkommen in der Regel keine Unterlagen. Da allerdings der Geschädigte Beweis für (alle) seine Forderungen erbringen muss, benötigt er zur Durchsetzung seines Pfusch-Verdienstentganges zwangsläufig die Hilfe (mündliche oder schriftliche Bestätigung) seines „Auftraggebers“ über die Höhe des bereits vereinbarten Pfuschentgeltes. Bei derartiger Forderungsbetreibung ist allerdings zu bedenken, dass der Schädiger/Haftpflichtversicherer die Möglichkeit zur Anzeigeerstattung wegen Schwarzarbeit hat!
Ausfall von Autobussen, LKW
Im Falle eines fremdverschuldeten Autobus- oder LKW-Ausfalles dient zur Bemessung des Verdienstentganges zumeist die unverbindliche Tarifempfehlung der Wirtschaftskammer. Derartige Richtlinien verstoßen gegen Art. 81 Abs 1 des EG-Vertrages und dürfen seit dem Beitritt Österreichs zur EU nicht mehr zur Anwendung gelangen. Entsprechend der schadenersatzrechtlichen Bestimmungen ist der konkrete Einkommensausfall exakt nachzuweisen.
Dabei ist zu prüfen, ob das geschädigte Unternehmen nicht ohnehin über ausreichend Fahrzeuge in ihrem Fuhrpark verfügt, um den reparaturbedingten Ausfall ausgleichen zu können. Sollte es tatsächlich zu Transportausfällen gekommen sein, ist nicht der entgangene Umsatz, sondern der vereitelte Deckungsbeitrag zu ersetzen. Die mit dem Fahrzeugstillstand erspart gebliebenen Betriebskosten (variable Kosten wie z.B., für Treibstoff, Öl-/Schmiermittel, Maut/Roadpricing, Afa, Verschleiß-/Service–/Reparaturkosten, fahrabhängige Personalkosten, Reifen) hat sich der Geschädigte jedenfalls als Vorteil (Eigenkostenersparnis) anrechnen zu lassen.
Die Schadenermittlungs-Assistance GmbH erstellt Gutachten für Verdienstentgänge aus
Weiters führt sie auch Betriebsunterbrechungsberechnungen durch.