Produkthaftpflichtschäden

Wer einem anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht. Entspricht die übergebene Sache nicht der geschuldeten Beschaffenheit („bedungene Eigenschaft“), so ist sie mangelhaft. Diese verschuldensunabhängige Gewährleistung gilt für unbewegliche Sachen drei und für bewegliche Sachen zwei Jahre. Als Mangel gilt zB. auch eine fehlerhafte Montageanleitung, die dann zur Unbrauchbarkeit/Defekt eines gekauften Gerätes führt. Entsteht aus diesem Produktmangel ein Folgeschaden, hat der Hersteller oder Importeur auch für diesen verschuldensunabhängig zu haften.

Beispiel
Dem in einer Handelskette gekaufte DVD-Player ist eine falsche Bedienungsanleitung beigefügt. Bei der Einstellung zu Hause kommt es dadurch zu einer Beschädigung des Transistors. Der Käufer hat nunmehr das Recht auf unentgeltliche Reparatur. Kann der Mangel/Defekt nicht behoben werden, muss er ein gleichwertiges Ersatzgerät bekommen. Entsteht z.B. durch den ausgebrannten Transistor ein Brandloch am Tisch, eine Verrußung des Raumes oder gar ein Zimmerbrand, ist der vom Ursachengerät fremde Schaden ebenfalls vom Hersteller/Importeur nach dem PHG zu entschädigen.