Alleine die Vereitelung der individuellen Arbeitskraft begründet einen Anspruch auf Verdienstentgang. Kann der Verletzte außerhalb seiner beruflichen Erwerbstätigkeit bestimmte Arbeiten wie zB Garten- und Hausinstandhaltungen, Arbeiten in der Nebenerwerbslandwirtschaft, bei den Holz- und Waldarbeiten, etc. verletzungsbedingt nicht in der ursprünglichen Form (vorübergehend oder auf Dauer) bewerkstelligen, stehen ihm ersatzweise die Kosten von Ersatzarbeitskräften oder der ortsübliche Lohn für solche Arbeiten als Schadenersatz zu.
Dieser Anspruch besteht selbst dann zurecht, wenn der Verletze die Arbeiten nur unter Mehraufwand von Zeit und Mühe selbst verrichten kann oder die Ersatzarbeitsleistungen von zB Familienangehörigen unentgeltlich erbracht werden.
Als Grundlage der Berechnung sind die objektiven Kosten (regionale Preise von professionellen Anbietern) für die Ersatzleistungen zu nehmen.