Ärztliche Kunstfehler

Oftmals kommt es vor, dass Patienten nicht nach der ärztlichen Kunst behandelt werden. Dies zieht eine Haftung des Arztes, Spitalsträgers nach sich. Ein ärztlicher Kunstfehler liegt aber auch vor, wenn der Patient nicht umfassend über die Gefahren und Alternativen von Behandlungen und Operationen aufgeklärt wird. Alleine das Verabreichen einer Injektion kann infolge einer nicht 100% sterilen Spritzennadel zu einer lebensgefährlichen Infektion führen. Wurde der Patient darauf nicht hingewiesen, hat der Arzt seine Aufklärungspflicht verletzt. Sehr oft bergen kosmetische Operationen große Gefahren für zB folgenschwere Nervenverletzungen in sich. Gerade bei solchen medizinisch nicht notwendigen Eingriffen in die Gesundheit eines Menschen kommt der Warn- und Hinweispflicht des Operateurs besondere Bedeutung zu.

Beispiel
Eine erfolgreiche Unternehmerin lässt sich einen „Sichelfuß“ (die Proportionen eines Beines sind im Fußbereich gegenüber dem Gesunden kleiner) kosmetisch korrigieren. Bei der medizinisch in keiner Weise notwendigen Operation wird ein Hauptnerv verletzt. Seither leidet die Frau unheilbar an Dauerschmerzen und einer hochgradigen Einschränkung der Beinbelastbarkeit. Vom Operateur wurde sie auf die Verletzungsmöglichkeit der Nerven nicht hingewiesen. Wäre ihr diese Gefahr aufgezeigt worden, hätte sie von der Operation abgesehen. Genau dieses Versäumnis begründet die Arzthaftung. Dessen Haftpflichtversicherung hat für alle gesundheitlichen und vermögensrechtlichen Nachteile (Schmerzengeld, Verdienstentgang, Pflege, Heil- und Hilfsmittel, behindertengerechter Wohnungsumbau, Haushaltsführungsschaden) aufzukommen.

Die Schadenermittlungs-Assistance GmbH verfügt sowohl für die grundsätzliche Haftungsbeurteilung als auch für die Bemessung der Schadenersatzansprüche die erforderliche Infrastruktur mit Juristen, Medizinern und Technikern.